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Crowdinvesting: Schadensersatz bei Verlusten

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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüft Ansprüche nach Verlusten beim Crowdinvesting

Crowdinvesting gescheitert: Welche Rechte haben Anleger?

Crowdinvesting hat sich als Finanzierungsform für Immobilienprojekte, Start-ups, Unternehmen und andere Vorhaben etabliert. Über Online-Plattformen investieren zahlreiche Anleger vergleichsweise kleine oder größere Beträge und erwarten dafür eine Verzinsung oder Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg.

Was auf der Plattform häufig unkompliziert erscheint, kann rechtlich jedoch eine komplexe Kapitalanlage sein.

Insbesondere bei Nachrangdarlehen tragen Anleger erhebliche Risiken. Gerät das finanzierte Unternehmen oder Projekt in wirtschaftliche Schwierigkeiten, können Zinszahlungen ausbleiben und das investierte Kapital teilweise oder vollständig verloren gehen.

Die BaFin hat bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass Anleger bei nachrangigen Konstruktionen nicht zwingend unmittelbar in den beworbenen Sachwert investieren, sondern eine schuldrechtliche Gläubigerposition erwerben und damit unter anderem das Bonitätsrisiko des Emittenten tragen.

Ist eine Crowdinvesting-Anlage gescheitert, sollte deshalb nicht nur geprüft werden, ob im Insolvenzverfahren noch Geld zu erwarten ist. Entscheidend kann auch sein, ob Anleger vor ihrer Investition zutreffend über die Anlage, ihre Risiken und die wirtschaftlichen Verhältnisse informiert wurden.

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Björn-Michael Lange prüft bei wirtschaftlich erheblichen Verlusten, ob Schadensersatzansprüche gegen Berater, Vermittler, Emittenten oder andere Verantwortliche in Betracht kommen.

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Was ist Crowdinvesting?

Beim Crowdinvesting – gesetzlich wird im Zusammenhang mit bestimmten Vermögensanlagen auch von Schwarmfinanzierung gesprochen – stellen zahlreiche Anleger über eine Internetplattform Kapital zur Finanzierung eines Projekts oder Unternehmens bereit.

Die konkrete Anlage kann unterschiedlich ausgestaltet sein.

In der Praxis kommen beziehungsweise kamen unter anderem Konstruktionen in Betracht wie:

  • Nachrangdarlehen,
  • partiarische Darlehen,
  • sonstige Vermögensanlagen,
  • bestimmte gesellschaftsrechtliche Beteiligungen oder
  • andere Formen der Unternehmens- und Projektfinanzierung.

Deshalb sollte bei einem Schadensfall zunächst festgestellt werden, was der Anleger rechtlich überhaupt erworben hat.

Die Bezeichnung „Crowdinvesting“ allein beantwortet diese Frage nicht.

Crowdinvesting ist nicht dasselbe wie Crowdfunding

Die Begriffe Crowdinvesting und Crowdfunding werden im allgemeinen Sprachgebrauch teilweise gleichgesetzt. Für Anleger ist eine Unterscheidung jedoch sinnvoll.

Beim klassischen Crowdfunding kann beispielsweise ein kulturelles, soziales oder unternehmerisches Projekt finanziell unterstützt werden, ohne dass der Unterstützer eine klassische Kapitalrendite erwartet. Möglich sind etwa Spenden oder nichtfinanzielle Gegenleistungen.

Beim Crowdinvesting steht dagegen typischerweise eine Kapitalanlage im Vordergrund: Anleger stellen Geld bereit und erwarten dafür eine finanzielle Gegenleistung.

Damit gehen entsprechende Verlustrisiken einher.

Für die rechtliche Prüfung nach einem Schaden kommt es jedoch weniger auf die verwendete Marketingbezeichnung als auf die tatsächliche Vertrags- und Anlagekonstruktion an.

„Beim Crowdinvesting investieren Anleger häufig nicht unmittelbar in das beworbene Projekt, sondern stellen einem Unternehmen Kapital mit erheblichen Ausfallrisiken zur Verfügung. Nach einem Verlust sollte deshalb genau geprüft werden, welche Rechtsposition der Anleger tatsächlich erworben hat und ob Risiken, Nachrang und wirtschaftliche Verhältnisse zutreffend dargestellt wurden.“

Björn-Michael Lange
Björn-Michael Lange Rechtsanwalt, Partner

Warum kann Crowdinvesting so riskant sein?

Crowdinvesting wird häufig zur Finanzierung von Unternehmen oder Projekten eingesetzt, die auf zusätzliches Kapital angewiesen sind. Die versprochene Verzinsung kann deutlich über klassischen Sparprodukten liegen.

Eine höhere Renditeerwartung geht jedoch regelmäßig mit höheren Risiken einher.

Zu den je nach Anlage relevanten Risiken gehören insbesondere:

  • Totalverlustrisiko: Das investierte Kapital kann vollständig verloren gehen.
  • Emittentenrisiko: Kann der Kapitalnehmer seine Verpflichtungen nicht erfüllen, können Zinsen und Rückzahlung ausfallen.
  • Nachrangrisiko: Nachrangige Anleger können gegenüber anderen Gläubigern eine deutlich schwächere Position besitzen.
  • Projektentwicklungsrisiko: Kostensteigerungen, Verzögerungen oder ausbleibende Erlöse können die Rückzahlung gefährden.
  • Liquiditätsrisiko: Eine vorzeitige Veräußerung oder Rückgabe der Anlage ist häufig nicht ohne Weiteres möglich.
  • Informationsrisiko: Die Anlageentscheidung beruht häufig maßgeblich auf den Informationen des Emittenten und der Plattform.
  • Insolvenzrisiko: Scheitert das finanzierte Unternehmen, hängt die Rückzahlung unter anderem von der rechtlichen Stellung des Anlegers und der vorhandenen Insolvenzmasse ab.

Welche dieser Risiken im Einzelfall bestanden und welche davon dem Anleger erläutert werden mussten, ist anhand des konkreten Investments zu prüfen.

Nachrangdarlehen beim Crowdinvesting

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Nachrangdarlehen.

Bei solchen Konstruktionen stellt der Anleger dem Unternehmen Fremdkapital zur Verfügung. Seine Forderung kann jedoch aufgrund einer Nachrangvereinbarung gegenüber anderen Gläubigern zurücktreten.

Die wirtschaftliche Bedeutung darf nicht unterschätzt werden.

Die BaFin hat für qualifiziert nachrangige Darlehen darauf hingewiesen, dass Zahlungen aufgrund einer vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre eingeschränkt sein können und nachrangige Gläubiger im Insolvenzfall grundsätzlich erst nach vollständiger Befriedigung nicht nachrangiger Verbindlichkeiten bedient werden.

Für betroffene Anleger ist daher entscheidend:

Wie war die konkrete Nachrangklausel formuliert und welche Folgen hatte sie für Zins- und Rückzahlungsansprüche?

Diese Prüfung kann sowohl außerhalb als auch innerhalb einer Insolvenz erheblich sein.

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Immobilien-Crowdinvesting: Investiert der Anleger wirklich in die Immobilie?

Ein besonders verbreitetes Einsatzgebiet ist die Finanzierung von Immobilienprojekten.

Werbung mit Bildern von Grundstücken, Neubauten oder Bestandsimmobilien kann beim Anleger den Eindruck einer unmittelbar durch Immobilienwerte abgesicherten Investition erzeugen.

Rechtlich kann die Situation jedoch anders aussehen.

Bei einem Immobilien-Crowdinvesting kann der Anleger beispielsweise lediglich eine Forderung gegen eine Projektgesellschaft erwerben. Er wird dadurch nicht automatisch Eigentümer oder Miteigentümer der beworbenen Immobilie.

Auch eine dingliche Sicherheit besteht nicht automatisch.

Deshalb sollte nach einem Projektausfall geprüft werden,

  • wer tatsächlich Vertragspartner des Anlegers war,
  • wohin das Kapital floss,
  • welche Sicherheiten vereinbart wurden,
  • welche Rangstellung die Forderung besitzt,
  • wie die wirtschaftliche Struktur des Projekts dargestellt wurde und
  • ob Werbung und Vertragsunterlagen ein zutreffendes Gesamtbild vermittelten.

Diese Punkte können insbesondere bei größeren Investitionssummen entscheidend sein.

Welche Informationspflichten gelten beim Crowdinvesting?

Für Crowdinvesting existiert kein einheitliches Regelungsmodell, das unabhängig von Produkt und Struktur immer gleichermaßen gilt.

Die rechtliche Einordnung hängt insbesondere davon ab, welches Finanzierungsinstrument angeboten wurde und nach welchem regulatorischen Rahmen das Angebot erfolgte.

Für bestimmte Schwarmfinanzierungen enthält § 2a VermAnlG besondere Befreiungen. Nach der aktuellen Fassung betrifft die Vorschrift unter bestimmten Voraussetzungen Vermögensanlagen mit einem Gesamtverkaufspreis von höchstens sechs Millionen Euro innerhalb von zwölf Monaten. Für natürliche Anleger sieht die Vorschrift außerdem abhängig von den Umständen bestimmte Investitionsgrenzen vor.

Das bedeutet zugleich: Anleger sollten nicht davon ausgehen, dass für jedes Crowdinvesting dieselben Prospekt- und Informationsanforderungen gelten.

Fehlender Prospekt bedeutet nicht automatisch fehlenden Anlegerschutz

Bei Crowdinvesting-Angeboten stellt sich häufig die Frage, warum kein umfassender Verkaufsprospekt vorhanden war.

Das muss nicht automatisch rechtswidrig sein.

Gerade für bestimmte Schwarmfinanzierungen sieht das Vermögensanlagengesetz Ausnahmen von verschiedenen Vorschriften vor. § 2a VermAnlG enthält hierfür konkrete Voraussetzungen.

Umgekehrt bedeutet eine gesetzliche Ausnahme von bestimmten Prospektpflichten aber nicht, dass Anleger beliebig falsch oder irreführend informiert werden dürfen.

Nach einem Verlust sollte deshalb konkret untersucht werden, welche gesetzlichen Informationspflichten für das betreffende Angebot galten und ob die tatsächlich bereitgestellten Informationen diesen Anforderungen entsprachen.

Welche Rolle spielt das Vermögensanlagen-Informationsblatt?

Bei Vermögensanlagen kann das Vermögensanlagen-Informationsblatt – kurz VIB – ein wichtiges Dokument für die Anlageentscheidung und die spätere rechtliche Prüfung sein.

Es sollte deshalb nach einem Crowdinvesting-Ausfall gemeinsam mit den übrigen Unterlagen gesichert werden.

Bei der Prüfung können unter anderem folgende Punkte relevant sein:

  1. Welche Anlageform wurde bezeichnet?
  2. Welche Laufzeit war vorgesehen?
  3. Welche Rendite wurde dargestellt?
  4. Welche Risiken wurden beschrieben?
  5. Wurde ein Nachrang verständlich dargestellt?
  6. Welche Angaben wurden zum Emittenten beziehungsweise Projekt gemacht?
  7. Stimmen die Angaben mit anderen Werbe- und Vertragsunterlagen überein?

Fehler oder Widersprüche können Ansatzpunkte für eine weitergehende rechtliche Prüfung sein.

Daneben kann im Einzelfall die Prospekthaftung und Haftung wegen fehlerhafter Kapitalanlageinformationen relevant werden.

Schadensersatz bei fehlerhaften Informationen zum Crowdinvesting

Scheitert eine Anlage, stellt sich häufig erst im Nachhinein heraus, welche Informationen für die Investitionsentscheidung besonders wichtig gewesen wären.

Rechtlich entscheidend ist jedoch nicht allein, dass sich ein Risiko verwirklicht hat.

Zu prüfen ist vielmehr, ob dem Anleger vor seiner Entscheidung ein unzutreffendes oder unvollständiges Bild der Kapitalanlage vermittelt wurde und ob daraus Ansprüche folgen.

Relevant können beispielsweise unzutreffende oder unzureichende Informationen sein über

  • die wirtschaftliche Situation des Emittenten,
  • die Verwendung des Anlegerkapitals,
  • bestehende Verbindlichkeiten,
  • die Rangstellung der Anlegerforderung,
  • Sicherheiten,
  • wesentliche Projektrisiken,
  • Interessenkonflikte,
  • Laufzeit und Rückzahlung oder
  • die tatsächliche wirtschaftliche Struktur des Investments.

Welche Angaben rechtlich geschuldet waren und wer dafür verantwortlich ist, hängt vom jeweiligen Fall ab.

Falschberatung und Anlagevermittlung beim Crowdinvesting

Nicht jede Crowdinvesting-Anlage wird ausschließlich aufgrund eigener Recherche abgeschlossen.

Wurde das Investment durch einen Berater oder Vermittler empfohlen, können zusätzlich die Regeln über Falschberatung bei Kapitalanlagen beziehungsweise die Haftung des Anlagevermittlers relevant werden.

Dann ist beispielsweise zu prüfen:

  • Wie wurde die Anlage vorgestellt?
  • Welche Risiken wurden mündlich erläutert?
  • Wurde der Nachrang verständlich erklärt?
  • Wurde das Totalverlustrisiko deutlich gemacht?
  • Welche Kenntnisse und Anlageziele hatte der Anleger?
  • Wurde die Investition als sicher oder besonders werthaltig dargestellt?
  • Welche Informationen über das konkrete Projekt lagen dem Vermittler vor?

Die rechtlichen Pflichten eines Anlageberaters und eines Anlagevermittlers sind nicht vollständig identisch. Deshalb muss zunächst geklärt werden, welche Rolle der jeweilige Ansprechpartner tatsächlich übernommen hatte.

Crowdinvesting-Projekt insolvent: Was Anleger jetzt prüfen sollten

Besonders dringlich wird die Situation, wenn das finanzierte Anlageunternehmen insolvent ist oder Zahlungen eingestellt hat.

Dann sind regelmäßig zwei Ebenen voneinander zu unterscheiden.

Zum einen ist zu klären, welche Ansprüche gegen den Emittenten selbst bestehen und ob eine Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet werden kann.

Zum anderen sollte geprüft werden, ob daneben Ansprüche gegen andere Beteiligte bestehen.

Dazu können – abhängig vom Sachverhalt – beispielsweise Berater, Vermittler oder andere für fehlerhafte Kapitalanlageinformationen verantwortliche Personen und Unternehmen gehören.

Eine geringe erwartete Insolvenzquote bedeutet daher nicht zwangsläufig, dass sämtliche rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

Nachrang in der Insolvenz

Bei Crowdinvesting-Insolvenzen kann die Nachrangigkeit der Forderung zu einem zentralen Problem werden.

Ob eine Forderung tatsächlich nachrangig ist und wie sie insolvenzrechtlich zu behandeln ist, sollte anhand der konkreten Vertragsklauseln geprüft werden.

Die Bezeichnung „Nachrangdarlehen“ allein ersetzt diese Prüfung nicht.

Von besonderer Bedeutung können dabei unter anderem sein:

  • Wortlaut der Nachrangklausel,
  • Zeitpunkt des Vertragsschlusses,
  • rechtliche Ausgestaltung der Anlage,
  • Eintritt der Voraussetzungen des Nachrangs und
  • Behandlung der Forderung durch den Insolvenzverwalter.

Für diese Fragestellung sieht die Seitenarchitektur eine eigene Vertiefungsseite Nachrang in der Insolvenz vor.

Welche Unterlagen sollten Anleger sichern?

Nach einem Zahlungsausfall oder einer Insolvenz sollten Anleger sämtliche verfügbaren Informationen sichern. Webseiten und Plattforminhalte können sich später ändern oder vollständig verschwinden.

Besonders wichtig sind:

  • Zeichnungsschein beziehungsweise Anlagevertrag,
  • Vertragsbedingungen,
  • Vermögensanlagen-Informationsblatt,
  • Verkaufsprospekt, soweit vorhanden,
  • Nachträge und Aktualisierungen,
  • Projektbeschreibung,
  • Werbematerial und Factsheets,
  • E-Mails und sonstige Kommunikation,
  • Screenshots der Plattform,
  • Zahlungsnachweise,
  • Abrechnungen über Zinsen oder Ausschüttungen,
  • Mitteilungen über Verzögerungen oder Zahlungsausfälle sowie
  • Schreiben des Insolvenzverwalters.

Diese Dokumente ermöglichen es, die ursprüngliche Darstellung der Anlage mit der später bekannt gewordenen wirtschaftlichen Entwicklung abzugleichen.

Wer kann bei einem Crowdinvesting-Schaden haften?

Die Frage nach dem richtigen Anspruchsgegner lässt sich nicht pauschal beantworten.

Abhängig von Struktur und Vertrieb des Investments können unterschiedliche Beteiligte zu prüfen sein. Dazu gehören insbesondere:

  • Emittent beziehungsweise kapitalsuchendes Unternehmen,
  • Anbieter der Vermögensanlage,
  • Anlageberater,
  • Anlagevermittler,
  • für bestimmte Anlageinformationen Verantwortliche oder
  • gegebenenfalls weitere Beteiligte.

Deshalb sollte die Prüfung nicht bei der Feststellung stehen bleiben, dass die Projektgesellschaft kein Geld mehr besitzt.

Gerade bei wirtschaftlich erheblichen Verlusten ist entscheidend, ob neben dem unmittelbaren Rückzahlungsanspruch weitere Schadensersatzansprüche bestehen.

Wann sollte ein Crowdinvesting-Verlust anwaltlich geprüft werden?

Nicht jeder Zahlungsverzug erfordert unmittelbar ein Gerichtsverfahren. Bestimmte Entwicklungen sprechen jedoch dafür, die Rechtsposition frühzeitig zu klären.

Das gilt insbesondere, wenn

  • Zinsen oder Rückzahlungen ausbleiben,
  • Laufzeiten wiederholt verlängert werden sollen,
  • Anleger einem Forderungsverzicht zustimmen sollen,
  • eine Restrukturierung angekündigt wird,
  • eine Projektgesellschaft Insolvenz anmeldet,
  • sich wesentliche frühere Angaben als falsch herausstellen,
  • der Anleger erst nachträglich von der Bedeutung eines Nachrangs erfährt oder
  • ein erheblicher Teil des investierten Kapitals gefährdet ist.

Frühes Handeln erleichtert außerdem die Sicherung von Unterlagen und die Prüfung möglicher Verjährungsfristen.

Häufige Fragen

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Crowdinvesting-Verlusten

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Björn-Michael Lange berät Anleger bei wirtschaftlich erheblichen Verlusten aus Crowdinvesting und Schwarmfinanzierungen.

Im ersten Schritt wird geklärt, welche konkrete Anlage erworben wurde und welche Rechtsposition daraus folgt. Anschließend werden insbesondere die Vertrags- und Anlageinformationen sowie der damalige Vertrieb untersucht.

Die rechtliche Prüfung umfasst je nach Sachverhalt insbesondere:

  • die Struktur der Kapitalanlage,
  • einen vereinbarten Nachrang,
  • mögliche Informations- oder Beratungsfehler,
  • die wirtschaftliche Darstellung des Projekts,
  • mögliche Prospektfehler,
  • Ansprüche gegen Berater oder Vermittler,
  • Ansprüche gegen weitere Verantwortliche sowie
  • bei Insolvenz die Möglichkeiten außerhalb und innerhalb des Insolvenzverfahrens.

Ziel ist es, nicht nur den Ausfall des Investments festzustellen, sondern systematisch zu prüfen, ob und gegen wen der entstandene Schaden rechtlich geltend gemacht werden kann.

Sie haben mit einem Crowdinvesting erhebliche Verluste erlitten oder ein finanziertes Projekt ist insolvent? Fachanwalt Björn-Michael Lange prüft die Anlageunterlagen, mögliche Pflichtverletzungen und Ihre Schadensersatzansprüche.

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