
Wer Opfer eines Anlagebetrugs geworden ist, bemerkt den Schaden nicht immer sofort.
Manchmal zahlt der vermeintliche Broker über Monate angebliche Gewinne aus. In anderen Fällen wächst das Guthaben auf einer Tradingplattform scheinbar weiter. Erst als der Anleger eine größere Auszahlung verlangt, wird diese verweigert.
Dann stellt sich neben der Frage nach der Geldrückholung bei Anlagebetrug häufig eine weitere entscheidende Frage:
Sind meine Ansprüche bereits verjährt?
Eine pauschale Antwort wie „Ansprüche verjähren nach drei Jahren“ greift zu kurz.
Für die Verjährung bei Anlagebetrug muss insbesondere geklärt werden, welcher Anspruch gegen welchen Beteiligten besteht, wann dieser Anspruch entstanden ist und wann der Geschädigte die für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Umstände kannte oder kennen musste.
Fachanwalt Björn-Michael Lange prüft bei wirtschaftlich erheblichen Schäden mögliche Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche sowie die dafür geltenden Verjährungsfristen.
Wann verjährt Anlagebetrug?
Zunächst ist zwischen zwei völlig unterschiedlichen Fragen zu unterscheiden:
Wann verjährt die mögliche Straftat?
und
Wann verjähren die zivilrechtlichen Ansprüche des geschädigten Anlegers?
Für Anleger, die ihr Geld zurückfordern oder Schadensersatz verlangen möchten, steht regelmäßig die zweite Frage im Vordergrund.
Die strafrechtliche Verjährung bestimmt, wie lange eine Straftat verfolgt werden kann.
Die zivilrechtliche Verjährung betrifft dagegen die Durchsetzbarkeit eigener Ansprüche des Geschädigten.
Beide Fristen können unterschiedlich laufen.
Welche Verjährungsfrist gilt für Schadensersatz?
Die regelmäßige zivilrechtliche Verjährungsfrist beträgt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch drei Jahre.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Anspruch automatisch exakt drei Jahre nach einer Überweisung oder Investition verjährt.
Für die Berechnung müssen mehrere Fragen beantwortet werden:
- Welcher konkrete Anspruch besteht?
- Wann ist dieser Anspruch entstanden?
- Gegen wen richtet sich der Anspruch?
- Wann kannte der Geschädigte die maßgeblichen Umstände?
- Wann kannte er die Person des möglichen Schuldners?
- Lag möglicherweise grob fahrlässige Unkenntnis vor?
- Wurde die Verjährung zwischenzeitlich gehemmt?
- Gibt es für den konkreten Anspruch besondere oder absolute Fristen?
Erst danach lässt sich der mögliche Eintritt der Verjährung belastbar beurteilen.
Björn-Michael Lange | Rechtsanwalt, Partner„Bei Anlagebetrug sollte die Verjährung nicht erst kurz vor Jahresende geprüft werden. Entscheidend ist nicht allein, wann Geld investiert wurde, sondern welche Ansprüche bestehen, wann der Geschädigte die maßgeblichen Umstände kannte und welche Maßnahmen die Verjährung rechtzeitig hemmen können.“
Wann beginnt die dreijährige Verjährungsfrist?
Für die regelmäßige Verjährung ist § 199 BGB von zentraler Bedeutung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Für Geschädigte von Anlagebetrug ist dabei besonders wichtig:
Der Zeitpunkt der Zahlung und der Beginn der Verjährungsfrist müssen nicht identisch sein.
Ein Anleger kann beispielsweise im Jahr 2023 Geld investiert haben und erst später erkennen, dass das vermeintliche Investment tatsächlich betrügerisch war.
Wann die erforderliche Kenntnis im rechtlichen Sinne vorlag, muss anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden.

Beispiel: Wann könnte die Verjährung beginnen?
Ein Anleger überweist im April 2023 insgesamt 70.000 Euro an einen vermeintlichen Online-Broker.
Auf seinem angeblichen Tradingkonto werden anschließend erhebliche Gewinne angezeigt. Auch im Jahr 2024 kommuniziert sein persönlicher Berater regelmäßig mit ihm.
Im Februar 2025 verlangt der Anleger erstmals die Auszahlung seines gesamten Guthabens.
Der Broker verweigert die Auszahlung und fordert stattdessen weitere 15.000 Euro für angebliche Steuern. Bei anschließenden Recherchen entdeckt der Anleger Warnungen vor der Plattform und erkennt den möglichen Betrug.
In einer solchen Konstellation wäre es zu pauschal, die Verjährung allein ausgehend von der Überweisung im April 2023 zu berechnen.
Es muss vielmehr geprüft werden, welcher Anspruch gegen wen besteht und wann die für diesen Anspruch maßgebliche Kenntnis vorhanden war oder hätte vorhanden sein müssen.
Was bedeutet Kenntnis bei der Verjährung?
Die Kenntnisfrage kann bei Anlagebetrug besonders komplex sein.
Ein Geschädigter weiß möglicherweise früh, dass eine Auszahlung nicht funktioniert. Er weiß aber noch nicht, ob lediglich eine technische Verzögerung besteht oder ob das gesamte Investment erfunden wurde.
Noch schwieriger kann die Situation hinsichtlich möglicher weiterer Anspruchsgegner sein.
Der Anleger kennt beispielsweise den Namen des vermeintlichen Brokers, aber nicht den tatsächlichen Kontoinhaber oder weitere beteiligte Gesellschaften.
Deshalb muss die Kenntnis für die jeweilige Anspruchsgrundlage und den jeweiligen Anspruchsgegner gesondert betrachtet werden.
Was bedeutet grob fahrlässige Unkenntnis?
Für den Verjährungsbeginn kann nicht nur positive Kenntnis relevant sein.
Das Gesetz stellt unter bestimmten Voraussetzungen auch darauf ab, ob der Gläubiger ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen.
Nicht jedes übersehene Warnsignal führt automatisch zu grob fahrlässiger Unkenntnis.
Ob ein Geschädigter naheliegende Erkenntnismöglichkeiten in besonders schwerwiegender Weise außer Acht gelassen hat, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls.
Gerade bei professionell aufgebauten Betrugssystemen sollte deshalb nicht vorschnell unterstellt werden, der Anleger hätte den Betrug bereits bei der ersten Auffälligkeit erkennen müssen.
Ist nach drei Jahren bei Anlagebetrug alles verjährt?
Nein.
Die häufig verwendete Aussage „Schadensersatz verjährt nach drei Jahren“ beschreibt lediglich die regelmäßige Verjährungsfrist, nicht aber deren vollständige Berechnung.
Entscheidend ist insbesondere der Beginn dieser Frist.
Daneben können je nach Anspruch andere Verjährungsregeln sowie kenntnisunabhängige Höchstfristen relevant sein.
Ein mehrere Jahre zurückliegender Anlagebetrug sollte deshalb nicht allein wegen des Zeitablaufs ungeprüft aufgegeben werden.
Umgekehrt sollte ein Geschädigter aber auch nicht davon ausgehen, dass ein spät entdeckter Betrug unbegrenzt verfolgt werden kann.
Kenntnisunabhängige Höchstfristen
Das Verjährungsrecht kennt neben der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährung auch absolute beziehungsweise kenntnisunabhängige Höchstfristen.
Diese können dazu führen, dass ein Anspruch unabhängig davon verjährt, wann der Geschädigte tatsächlich Kenntnis erlangt hat.
Welche Höchstfrist im konkreten Fall einschlägig ist, hängt insbesondere von Art und Rechtsgrundlage des Anspruchs ab.
Gerade bei lange zurückliegenden Kapitalanlagen ist deshalb eine vollständige Verjährungsprüfung erforderlich.
Es genügt nicht, ausschließlich auf den Zeitpunkt zu schauen, zu dem der Geschädigte den Betrug entdeckt hat.

Verjährung bei mehreren Zahlungen
Bei Anlagebetrug leisten Geschädigte häufig nicht nur eine einzige Zahlung.
Ein typischer Verlauf kann beispielsweise so aussehen:
- 5.000 Euro im März,
- 20.000 Euro im April,
- 35.000 Euro im Juni und
- weitere 40.000 Euro im September.
Für die rechtliche Prüfung sollte jede einzelne Zahlung dokumentiert werden.
Je nach Anspruchsgrundlage können unterschiedliche Zahlungen und Schadenspositionen gesondert zu betrachten sein.
Eine vollständige Zahlungsübersicht ist deshalb nicht nur für die Nachverfolgung der Zahlungswege, sondern auch für die Prüfung der Verjährung wichtig.
Verjährung beim Broker-Betrug
Beim Broker-Betrug erkennen Anleger den Schaden häufig erst, wenn eine Auszahlung verweigert wird.
Bis zu diesem Zeitpunkt zeigt die Plattform möglicherweise:
- vermeintliche Gewinne,
- erfolgreiche Trades,
- steigende Kontostände oder
- angebliche Bonuszahlungen.
Der Anleger glaubt deshalb möglicherweise über längere Zeit, dass sein Kapital tatsächlich investiert ist.
Wann daraus die für einen bestimmten Anspruch erforderliche Kenntnis entsteht, lässt sich nicht anhand eines einzigen allgemeinen Datums bestimmen.
Der vollständige Kommunikations- und Zahlungsablauf sollte deshalb rekonstruiert werden.
Verjährung bei verweigerter Auszahlung
Eine besonders häufige Situation ist der Broker, der die Auszahlung verweigert.
Zunächst wird die Auszahlung lediglich verzögert.
Danach verlangt der Broker beispielsweise:
- Steuern,
- Provisionen,
- Versicherungsbeiträge,
- Liquiditätsnachweise,
- Geldwäschegebühren oder
- weitere Sicherheitsleistungen.
Ob und wann der Anleger daraus erkennen musste, dass ein Betrug vorliegen könnte, hängt von den Umständen ab.
Wichtig ist deshalb, die Kommunikation rund um die erste Auszahlungsanforderung vollständig zu sichern.
Verjährung bei Krypto- und Bitcoin-Betrug
Auch bei Bitcoin- und Kryptowährungsbetrug gelten nicht allein deshalb andere zivilrechtliche Verjährungsregeln, weil Kryptowährungen als Zahlungsweg verwendet wurden.
Die technische Struktur kann aber die Identifizierung möglicher Anspruchsgegner erschweren.
Ein Anleger kennt beispielsweise die Wallet-Adresse, an die Bitcoin übertragen wurden, aber nicht die Person hinter dieser Adresse.
Für die Verjährungsprüfung muss dann insbesondere untersucht werden, welche Ansprüche gegen welche bereits identifizierbaren Beteiligten bestehen.
Wallet-Adressen, Transaktions-IDs und Informationen zu Kryptobörsen sollten deshalb möglichst früh gesichert werden.
Verjährung bei internationalem Anlagebetrug
Bei Anlagebetrug mit Auslandsbezug kann die Verjährungsprüfung zusätzlich komplex werden.
Es können mehrere Rechtsordnungen betroffen sein.
Beispielsweise sitzt der Geschädigte in Deutschland, der behauptete Broker in einem anderen Staat und der tatsächliche Zahlungsempfänger wiederum in einem dritten Land.
Dann muss zunächst geklärt werden, welches Recht auf den jeweiligen Anspruch Anwendung findet.
Die deutsche dreijährige Regelverjährung darf bei internationalen Sachverhalten daher nicht ungeprüft auf jeden denkbaren Anspruch übertragen werden.
Verjährung möglicher Ansprüche gegen Banken
Bei erheblichen Anlagebetrugsfällen kann abhängig vom Sachverhalt auch eine Haftung beteiligter Banken und Zahlungsdienstleister zu prüfen sein.
Solche Ansprüche sind von Ansprüchen gegen die unmittelbaren Täter zu unterscheiden.
Für jeden möglichen Anspruchsgegner muss gesondert untersucht werden:
- welche Anspruchsgrundlage in Betracht kommt,
- wann der Anspruch entstanden ist,
- wann die relevanten Umstände bekannt waren und
- welche Verjährungsfrist gilt.
Die Kenntnis davon, dass man betrogen wurde, muss nicht zwingend mit der Kenntnis aller Umstände übereinstimmen, die für einen möglichen Anspruch gegen einen weiteren Beteiligten relevant sind.
Auch hier ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Hemmung der Verjährung: Was bedeutet das?
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann der Ablauf einer Verjährungsfrist gehemmt werden.
Während einer Hemmung wird der betreffende Zeitraum nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen bei der Berechnung der Verjährungsfrist nicht berücksichtigt.
Mögliche Hemmungstatbestände können je nach Situation beispielsweise mit:
- Verhandlungen,
- gerichtlicher Rechtsverfolgung oder
- bestimmten weiteren gesetzlich geregelten Verfahren
verbunden sein.
Entscheidend ist, dass nicht jede Kontaktaufnahme oder Zahlungsaufforderung automatisch eine verjährungshemmende Wirkung entfaltet.
Wer einen möglichen Fristablauf verhindern möchte, sollte deshalb rechtzeitig prüfen lassen, welche konkrete Maßnahme gegenüber welchem Anspruchsgegner erforderlich ist.
Hemmt ein Anwaltsschreiben die Verjährung?
Nicht automatisch.
Ein außergerichtliches anwaltliches Aufforderungsschreiben führt für sich genommen nicht in jedem Fall dazu, dass die Verjährung gehemmt wird.
Unter bestimmten Voraussetzungen können allerdings beispielsweise Verhandlungen zwischen den Parteien rechtliche Auswirkungen auf den Ablauf der Verjährung haben.
Darauf sollte sich ein Geschädigter bei einer drohenden Verjährung nicht ohne konkrete Prüfung verlassen.
Wenn eine Frist gesichert werden muss, sollte eindeutig geklärt werden, welche rechtliche Maßnahme erforderlich ist.
Hemmt eine Strafanzeige die zivilrechtliche Verjährung?
Diese Frage ist für Geschädigte von Anlagebetrug besonders wichtig.
Eine Strafanzeige wegen Anlagebetrugs sollte nicht mit einer verjährungshemmenden Maßnahme zur Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gleichgesetzt werden.
Strafverfahren und zivilrechtliche Anspruchsdurchsetzung verfolgen unterschiedliche Zwecke.
Wer Strafanzeige erstattet hat, sollte deshalb nicht automatisch davon ausgehen, dass er sich um die Verjährung seiner eigenen Ansprüche nicht mehr kümmern muss.
Die zivilrechtlichen Fristen sollten unabhängig vom Stand strafrechtlicher Ermittlungen geprüft werden.
Was passiert, wenn ein Ermittlungsverfahren jahrelang dauert?
Komplexe Ermittlungen zu internationalem Anlagebetrug können erhebliche Zeit in Anspruch nehmen.
Für Geschädigte kann es sinnvoll sein, Erkenntnisse aus dem Strafverfahren für die weitere Anspruchsdurchsetzung zu nutzen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass mit zivilrechtlichen Maßnahmen stets bis zum Abschluss des Strafverfahrens gewartet werden sollte.
Besteht die Gefahr, dass Ansprüche währenddessen verjähren, muss geprüft werden, ob rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen erforderlich sind.

Mahnbescheid und Klage als mögliche Maßnahmen
Zu den gesetzlich geregelten Möglichkeiten der Hemmung können unter den jeweiligen Voraussetzungen insbesondere gerichtliche Maßnahmen gehören.
Dazu können beispielsweise die Erhebung einer Klage oder die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren zählen.
Ob ein Mahnverfahren bei einem konkreten Anlagebetrugsfall sinnvoll und zulässig ist, hängt allerdings davon ab, gegen wen welcher Anspruch verfolgt wird und ob die erforderlichen Informationen vorliegen.
Gerade bei unbekannten Tätern hilft ein theoretisch verfügbares gerichtliches Instrument wenig, solange kein bestimmbarer Anspruchsgegner vorhanden ist.
Deshalb hängen Identifizierung der Beteiligten, Zahlungsanalyse und Verjährung häufig eng zusammen.
Verjährung und Zahlungswege: Warum beides zusammengehört
Nach einem Anlagebetrug muss häufig zunächst geklärt werden, wer überhaupt als Anspruchsgegner in Betracht kommt.
Die Nachverfolgung der Zahlungswege kann dabei wichtige Informationen liefern.
Aus Überweisungen können beispielsweise hervorgehen:
- tatsächliche Zahlungsempfänger,
- Kontoinhaber,
- beteiligte Gesellschaften,
- Banken,
- Zahlungsdienstleister und
- Staaten, in die Geld transferiert wurde.
Werden dadurch neue mögliche Anspruchsgegner identifiziert, muss für diese jeweils geprüft werden, welche Ansprüche bestehen und wie es um deren Verjährung steht.
Die Verjährungsprüfung sollte deshalb nicht isoliert von der Sachverhaltsaufklärung erfolgen.
Was gilt bei unbekannten Tätern?
Bei professionellem Anlagebetrug ist die tatsächliche Identität der handelnden Personen häufig zunächst unbekannt.
Geschädigte kennen lediglich:
- falsche Namen,
- Telefonnummern,
- Messenger-Accounts,
- E-Mail-Adressen,
- eine Website oder
- Kontodaten.
Das erschwert die zivilrechtliche Anspruchsdurchsetzung erheblich.
Gerade deshalb sollte geprüft werden, ob über Zahlungsempfänger, Unternehmen oder andere Beteiligte identifizierbare Anspruchsgegner vorhanden sind.
Auch eine Strafanzeige und Maßnahmen zur Vermögenssicherung können in diesem Zusammenhang relevant sein.
Verjährung bei Recovery Scam
Manche Geschädigte werden nach dem ursprünglichen Anlagebetrug erneut Opfer eines Recovery Scams.
Dabei verlangen angebliche Ermittler, Rechtsanwälte oder Rückholunternehmen weitere Zahlungen, um das angeblich bereits gefundene Geld freizugeben.
Rechtlich handelt es sich um einen neuen Sachverhalt mit eigenen Zahlungen und möglichen Ansprüchen.
Die Verjährung des ursprünglichen Anlagebetrugs und mögliche Ansprüche aus einem späteren Recovery Scam sollten deshalb getrennt geprüft werden.
Verjährung und Geldrückholung: Warum schnelles Handeln wichtig ist
Bei der Geldrückholung nach Anlagebetrug spielt Zeit nicht nur wegen der Verjährung eine Rolle.
Mit zunehmendem Zeitablauf können auch tatsächliche Schwierigkeiten entstehen:
- Websites verschwinden,
- Gesellschaften werden aufgelöst,
- Konten werden geschlossen,
- Gelder werden weitertransferiert,
- Ansprechpartner sind nicht mehr erreichbar und
- Unterlagen gehen verloren.
Deshalb sollte ein Betrugsfall möglichst früh strukturiert aufgearbeitet werden.
Die Frage der Verjährung ist dabei ein wichtiger, aber nicht der einzige zeitkritische Faktor.
Welche Unterlagen werden für die Verjährungsprüfung benötigt?
Für eine belastbare Einschätzung ist eine möglichst genaue Chronologie hilfreich.
Geschädigte sollten insbesondere folgende Unterlagen zusammenstellen:
Zahlungsdaten
Kontoauszüge, Überweisungsbelege, Kreditkartenabrechnungen sowie bei Kryptowährungen Wallet- und Transaktionsdaten.
Kommunikation
E-Mails, Briefe, WhatsApp- und Telegram-Verläufe sowie sonstige Nachrichten.
Auszahlungsanforderungen
Besonders wichtig kann sein, wann erstmals eine Auszahlung verlangt und wie darauf reagiert wurde.
Hinweise auf den Betrug
Dokumentiert werden sollte, wann Warnungen entdeckt wurden, Kontakte abbrachen oder andere konkrete Verdachtsmomente entstanden.
Informationen über mögliche Anspruchsgegner
Dazu gehören Namen, Gesellschaften, Bankverbindungen und weitere identifizierbare Beteiligte.
Aus diesen Informationen kann eine zeitliche Abfolge erstellt werden, anhand derer die Verjährung für einzelne Ansprüche geprüft wird.
Verjährung droht zum Jahresende – was tun?
Da die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Schluss eines Jahres beginnt, spielt das Jahresende bei vielen Verjährungsfragen eine besondere Rolle.
Wer erst im November oder Dezember feststellt, dass möglicherweise ein Fristablauf bevorsteht, sollte nicht bis zu den letzten Tagen des Jahres warten.
Zunächst müssen der Sachverhalt, mögliche Anspruchsgegner und die Anspruchsgrundlagen geklärt werden.
Anschließend muss entschieden werden, welche Maßnahme zur Wahrung der jeweiligen Ansprüche geeignet ist.
Je früher diese Prüfung beginnt, desto mehr Handlungsmöglichkeiten bestehen.
Wann sollte ein Fachanwalt die Verjährung prüfen?
Bei erheblichen Schadenssummen sollte die Verjährung möglichst früh Teil der Gesamtprüfung sein.
Fachanwalt Björn-Michael Lange prüft bei Anlagebetrug insbesondere:
- welche Ansprüche in Betracht kommen,
- gegen wen sich diese Ansprüche richten,
- wann die Ansprüche entstanden sein können,
- wann relevante Kenntnis vorlag,
- ob grob fahrlässige Unkenntnis eine Rolle spielen kann,
- welche Verjährungsfristen gelten,
- ob eine Hemmung eingetreten ist,
- welche Maßnahmen zur Verjährungshemmung in Betracht kommen,
- welche Erkenntnisse aus den Zahlungswegen relevant sind und
- welche Möglichkeiten der Geldrückholung nach Anlagebetrug noch bestehen.
Dabei wird die Verjährung nicht abstrakt für „den Anlagebetrug“ berechnet, sondern bezogen auf konkrete Ansprüche und konkrete mögliche Anspruchsgegner.
Häufige Fragen zur Verjährung bei Anlagebetrug
Anlagebetrug länger her? Verjährung der Ansprüche prüfen lassen
Auch wenn die erste Zahlung bereits mehrere Jahre zurückliegt, sollten Geschädigte nicht allein aufgrund des Zeitablaufs davon ausgehen, dass sämtliche Ansprüche verloren sind.
Ebenso riskant ist die gegenteilige Annahme, ein spät erkannter Betrug könne unbegrenzt verfolgt werden.
Für die Verjährung bei Anlagebetrug kommt es auf den konkreten Anspruch, dessen Entstehung, den jeweiligen Anspruchsgegner, die Kenntnis des Geschädigten sowie mögliche Hemmungstatbestände und Höchstfristen an.
Fachanwalt Björn-Michael Lange prüft bei wirtschaftlich erheblichen Schäden die Verjährungsfristen, mögliche Schadensersatzansprüche und die rechtlichen Möglichkeiten der Geldrückholung bei Anlagebetrug.

